Energiepass
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Verbrauchsbasierter Energieausweis
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden
müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008
einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später
errichtete Gebäude gilt dies
ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist,
so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender
Aufforderung zu erfüllen. Ungeklärt ist, ob es für die
Unverzüglichkeit (d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt,
wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen
Vertragspartner zügig um einem solchen Ausweis bemüht und diesen
nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im vorhinein
besorgt werden. In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008
bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich
einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen
zu lassen. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen,
korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu
15.000 Euro.
Wer als Hauseigentümer sein Heim weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt auch keinen Energieausweis.
Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Kontakt:
IPT Immopoint Trier GmbH
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